Anwaltsservice gegen E-Mail-Spam

Bis zu 300 € Schmerzensgeld für unverlangte E-Mail-Werbung

E-Mail-Spam ist rechtswidrig. Wir mahnen Spammer in Ihrem Namen ab und machen die Kosten beim Verursacher geltend.

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Die Spam-E-Mail stammt aus Deutschland oder der EU

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Sie haben der E-Mail nie zugestimmt

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Spam-Mail über unser Formular einreichen

Unsere Leistungen

Ihre Vorteile im Überblick

Schmerzensgeld durchsetzen

In zahlreichen Verfahren konnten wir neben der Unterlassung auch Schmerzensgeld von 50 bis 300 EUR pro Verstoß erwirken.

Für Privatpersonen & Unternehmer

Ob als Verbraucher oder Gewerbetreibender: Spam verletzt Ihre Rechte. Wir vertreten beide Seiten.

Kostenerstattung vom Gegner

Wir machen die Anwaltskosten direkt beim Spam-Versender geltend. Ihnen steht ein gesetzlicher Erstattungsanspruch zu.

Ablauf

In drei Schritten zur Abmahnung

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Spam dokumentieren

Speichern Sie die unerwünschte E-Mail als PDF-Datei und übermitteln Sie uns diese über das Kontaktformular.

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Wir mahnen ab

Nach Prüfung des Sachverhalts setzen wir eine Abmahnung auf und fordern den Versender zur Unterlassung auf.

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Unterlassung & Entschädigung

Der Spam hört auf. In vielen Fällen erhalten Sie zusätzlich eine finanzielle Entschädigung von 50 bis 300 EUR.

Rechtliche Grundlagen

Spam-Abmahnung

Was genau ist E-Mail-Spam?

Wer ein E-Mail-Konto besitzt, kennt das Problem: Täglich landen Dutzende unerwünschte Nachrichten von Online-Shops, Dienstleistern und dubioser Herkunft im Postfach. Wichtige Korrespondenz geht in der Flut unter. Die Frage drängt sich auf: Hat man diesem Absender jemals zugestimmt?

Der Begriff „Spam“ leitet sich von „Spiced Ham“ ab, einem Dosenfleisch, das durch einen Monty-Python-Sketch von 1970 zum Synonym für alles Übermäßige und Unerwünschte wurde. Heute steht er im digitalen Kontext für massenhaft versendete Werbenachrichten ohne Einwilligung des Empfängers.

Warum ist Spam-Werbung per E-Mail verboten?

Schon kurz nach Einführung der E-Mail 1971 begannen Unternehmen, diese für Werbezwecke zu nutzen. Die erste dokumentierte Spam-Nachricht stammt aus dem Jahr 1978.

Die Folgen für Betroffene sind erheblich: Zeitverlust durch ständiges Sichten und Löschen, Kosten für Filtersoftware und das Risiko, auf betrügerische Inhalte oder Schadsoftware hereinzufallen. Für Gewerbetreibende kommen Personalkosten und Produktivitätseinbußen hinzu.

Der Gesetzgeber hat deshalb reagiert: Sowohl das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) als auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthalten klare Vorschriften, die den Versand von Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung untersagen.

Welche Rechte werden durch Spam verletzt?

Privatpersonen, die ohne Einwilligung werbende E-Mails erhalten, sind in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Die Rechtsprechung spricht von der „negativen Informationsfreiheit“: dem Recht, nicht gegen den eigenen Willen mit Werbebotschaften konfrontiert zu werden.

Bei Gewerbetreibenden liegt ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Der betriebsbezogene Charakter unerbetener Werbemails begründet stets eine rechtswidrige Beeinträchtigung, sofern keine wirksame Einwilligung vorliegt.

Ihre Ansprüche gegen Spam-Versender

Verbraucher können sich auf § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB berufen und einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dieser entsteht bereits beim Erhalt der allerersten unerbetenen Werbemail. Eine Wiederholungsgefahr wird gesetzlich vermutet.

Zusätzlich greift der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Darüber hinaus sind Schadensersatzforderungen nach § 823 Abs. 2 BGB oder § 9 UWG und Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG denkbar.

Als Unternehmer stehen Ihnen analoge Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht gegenüber Mitbewerbern zu, die Spam versenden.

Zudem haben Sie einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch: Sie können erfahren, wann und wie der Absender an Ihre E-Mail-Adresse gelangt ist. Bei einem DSGVO-Verstoß eröffnet sich zusätzlich ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.

Das übernehmen wir für Sie

Wir versenden in Ihrem Auftrag eine Abmahnung an den Spam-Versender und fordern ihn zur künftigen Unterlassung auf. Er muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und bei erneutem Verstoß eine Vertragsstrafe zahlen.

Die Kosten unserer Beauftragung machen wir direkt beim Verursacher geltend. Ihnen steht ein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung zu.

Sollte der Spammer die Abmahnung ignorieren, können wir innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich vorgehen. Zahlt der Gegner trotz Verurteilung oder Unterlassungserklärung nicht, lässt sich die Forderung unkompliziert per Online-Mahnbescheid durchsetzen.

Entschädigung bei E-Mail-Spam

Neben dem Unterlassungsanspruch konnten wir in einer Vielzahl von Verfahren auch einen finanziellen Ausgleich durchsetzen. Der konkrete Betrag richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls:

50 bis 300 EUR je Verstoß

Inbox-Werbung

Neben klassischem Spam gibt es Werbeanzeigen, die im Webmailer optisch wie normale E-Mails dargestellt werden. Diese „Inbox-Werbung“ verlinkt in Wahrheit auf externe Webseiten und kann dazu führen, dass Nutzer versehentlich auf Fremdseiten gelangen.

Der EuGH hat mit Urteil vom 25.11.2021 (Az. C-102/20) klargestellt: Auch Inbox-Werbung erfordert eine ausdrückliche Einwilligung. Fehlt diese, bestehen die gleichen Abwehransprüche.

Sonderregelungen für Online-Händler

§ 7 Abs. 3 UWG enthält eine Ausnahme: Händler dürfen Bestandskunden unter bestimmten Bedingungen auch ohne Einwilligung kontaktieren. Dafür müssen alle folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. 1 Die E-Mail-Adresse wurde im Rahmen eines konkreten Kaufvorgangs übermittelt
  2. 2 Die Werbung betrifft ausschließlich Produkte, die dem ursprünglich gekauften Artikel ähneln
  3. 3 Der Kunde hat dem Empfang nicht widersprochen
  4. 4 Bei jeder Kontaktaufnahme wird deutlich auf die Abbestellmöglichkeit hingewiesen

Die Gerichte interpretieren diese Ausnahme restriktiv. Wer ein T-Shirt bestellt hat, darf anschließend keine Werbung für Schuhe erhalten.

Der Weg zur Abmahnung

Das Verfahren ist unkompliziert: Sie füllen unser Kontaktformular aus und übermitteln die relevanten Unterlagen. Sobald wir alle Informationen und Ihre Vollmacht haben, setzen wir die Abmahnung auf.

In den meisten Fällen lenkt der Absender ein und gibt die geforderte Unterlassungserklärung ab. Sollte eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich werden, stehen wir Ihnen auch dabei zur Seite.

Bitte speichern Sie die betreffende E-Mail als PDF und laden Sie diese über unser Formular hoch. Eine Anleitung finden Sie hier.

Fragen & Antworten

Häufig gestellte Fragen

Was genau bewirkt eine Spam-Abmahnung?
Sie erhalten ein wirksames Instrument, um unerwünschte Werbemails dauerhaft zu stoppen. Der Versender wird verbindlich zur Unterlassung aufgefordert und muss bei erneutem Verstoß eine Vertragsstrafe zahlen.
Ab wann lohnt sich eine Abmahnung?
Bereits bei der ersten ungebetenen Werbemail besteht ein Unterlassungsanspruch. Besonders sinnvoll ist die Beauftragung, wenn der Absender auf Ihre eigenen Abbestellversuche nicht reagiert.
Muss ich die Anwaltskosten selbst tragen?
Wir fordern die Kosten unserer Beauftragung vom Spam-Versender ein. Nur im Ausnahmefall, wenn die Forderung beim Gegner nicht durchsetzbar ist, können Kosten auf Sie entfallen.
Wie starte ich den Prozess?
Nutzen Sie unser Formular weiter unten. Nach Eingang Ihrer Unterlagen und der Vollmacht leiten wir umgehend die Abmahnung ein.
Was muss ich einreichen?
Sichern Sie die betreffende E-Mail als PDF-Datei und laden Sie diese über unser Formular hoch. Je vollständiger die Dokumentation, desto besser.
Was geschieht, wenn der Spammer die Abmahnung ignoriert?
In diesem Fall können wir den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen, etwa über eine einstweilige Verfügung oder eine Klage.
Gilt das auch für Gewerbetreibende?
Ja. Auch Unternehmen steht wegen des Eingriffs in den Gewerbebetrieb ein Unterlassungsanspruch zu. Wir vertreten Privatpersonen und Gewerbetreibende gleichermaßen.
Jemand versendet Spam unter meinem Firmennamen. Was kann ich tun?
Wenn Dritte Ihren Firmennamen oder Ihre Marke in Spam-E-Mails missbrauchen, liegt neben dem Spam-Verstoß häufig auch eine Markenrechtsverletzung vor. Eine eingetragene Marke gibt Ihnen deutlich stärkere Handhabe gegen solchen Missbrauch. Falls Sie Ihren Firmennamen noch nicht als Marke geschützt haben, können Sie das über handelsmarke.de unkompliziert nachholen.
Steht mir eine finanzielle Entschädigung zu?
In vielen Fällen ja. Insbesondere bei Datenschutzverstößen kann sich ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ergeben.
Was tun, wenn der Spammer trotz Abmahnung nicht zahlt?
Hat der Gegner eine Unterlassungserklärung abgegeben oder wurde er gerichtlich verurteilt, zahlt aber die Vertragsstrafe oder das Schmerzensgeld nicht, können Sie die offene Forderung per Online-Mahnbescheid geltend machen. Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein schneller und kostengünstiger Weg, um einen vollstreckbaren Titel zu erwirken.

Beauftragung

Spam-Abmahnung beauftragen

Füllen Sie das Formular aus. Wir übernehmen den Rest.